Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten

Im Rahmen des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 wurden Freibeträge für Vergütungen von freiwilligen Vereinen eingeführt. Wird für freiwillige Leistungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit ab 1.1.2024 eine Entschädigung geleistet, so kann diese aufgrund des neuen Freiwilligenpauschales steuerfrei…

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Im Rahmen des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 wurden Freibeträge für Vergütungen von freiwilligen Vereinen eingeführt.

Wird für freiwillige Leistungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit ab 1.1.2024 eine Entschädigung geleistet, so kann diese aufgrund des neuen Freiwilligenpauschales steuerfrei bleiben. Dazu gibt es zwei Varianten:

Das kleine Freiwilligenpauschale von EUR 30 pro Einsatztag, maximal EUR 1.000 pro Jahr steht allen Personen (unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft) zu, die für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institution freiwillig tätig sind.

Das große Freiwilligenpauschale von EUR 50 pro Einsatztag, maximal EUR 3.000 pro Jahr steht ua für eine Tätigkeit als Ausbildner, Übungsleiter oder Wissensvermittler zu. Zudem für Tätigkeiten zu mildtätigen Zwecken oder für bestimmte Sozialvereine bzw für Hilfestellungen im Katastrophenfall.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich nicht um ein Entgelt für ein regulär steuerpflichtiges Dienstverhältnis handelt. Zudem trifft den auszahlenden Verein eine Aufzeichnungspflicht bzw ab Übersteigen von EUR 2.000 pro Empfänger eine Meldepflicht an das Finanzamt.

Beispiel:
Für ein besonderes Konzert kann ein (gemeinnütziger) Musikverein allen mitwirkenden Musikern eine „Gage“ von EUR 30,- steuerfrei auszahlen, die Kapellmeisterin kann EUR 50,- für dieses Konzert steuerfrei bekommen.

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